Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am 17. Juli 2026 entschieden, dass Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer grundsätzlich eine Klimaanlage samt Außengerät auf dem Balkon ihrer Wohnung installieren dürfen.

Worum ging es vor dem BGH?

Damit gibt das höchste deutsche Zivilgericht einer Klägerin aus Berlin recht, die sich gegen den Beschluss ihrer Eigentümerversammlung gewehrt hatte. Die Versammlung hatte den Antrag auf Aufstellung eines Klimageräts im Dezember 2023 abgelehnt. Der BGH verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Berlin II zurück.

Die Vorsitzende Richterin Bettina Brückner sagte bei der Urteilsverkündung: "Der Betrieb einer Klimaanlage ist in gewissen Grenzen hinzunehmen". Der Senat stützte sich auf das Wohnungseigentumsgesetz und betonte, dass jeder Eigentümer von seinem Sondereigentum grundsätzlich so Gebrauch machen dürfe, wie es ihm beliebe. Einschränkungen seien nur zum Schutz der anderen Eigentümer vor übermäßlicher Belästigung zulässig.