Das Bundesverfassungsgericht hat die pauschale Aufkündigung des Aufnahmeprogramms für gefährdete Afghanen durch das Bundesinnenministerium als willkürlich beanstandet. Eine afghanische Mutter und ihre zwei Söhne errangen damit einen Teilerfolg, der Folgen für rund 400 weitere Betroffene haben könnte.
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat am Freitag entschieden, dass die Bundesregierung die Aufnahmeprogramme für gefährdete Afghaninnen und Afghanen nicht pauschal beenden durfte, und einer afghanischen Mutter mit ihren zwei minderjährigen Söhnen damit zu einem Erfolg verholfen.
Im Mittelpunkt des Verfahrens mit dem Aktenzeichen 2 BvR 319/26 steht eine afghanische Frau, die sich gemeinsam mit ihren beiden Söhnen in der pakistanischen Stadt Peshawar aufhält. Sie war 2021 über die sogenannte Menschenrechtsliste, ein Aufnahmeinstrument für politisch und zivilgesellschaftlich besonders gefährdete Personen, zur Aufnahme in Deutschland zugelassen worden. Im Dezember 2025 erklärte das Bundesinnenministerium unter der Leitung von Alexander Dobrindt (CSU) sämtliche Aufnahmezusagen aus dem Brückenprogramm und der Menschenrechtsliste für erloschen, da kein politisches Interesse an einer Aufnahme mehr bestehe.
Die Klägerin sei, so die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), wegen ihres frauenrechtlichen Engagements in Afghanistan besonders durch die Taliban bedroht. Die Klage wurde auf Grundlage einer Musterverfassungsbeschwerde der GFF und der Initiative Kabul Luftbrücke erhoben; Kabul Luftbrücke half nach Angaben der Organisationen auch bei der Übersetzung. Die Frau selbst schilderte der Deutschen Presse-Agentur (dpa) ihre Erleichterung: "Heute bin ich wirklich glücklich - ich kann kaum beschreiben, wie erleichtert ich bin." Zuvor hatte sie berichtet: "Es war ein sehr langes, verzweifeltes Warten" und "Es gab so viele Momente, in denen ich aus Verzweiflung geweint habe."
Ausgangslage: Aufnahme über die Menschenrechtsliste
Die Karlsruher Richterinnen und Richter werteten die Abkehrerklärung des Bundesinnenministeriums als Verstoß gegen das aus dem Grundgesetz folgende allgemeine rechtsstaatliche Willkürverbot. In dem am Vormittag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss heißt es, die sogenannte Abkehrerklärung des Innenministeriums von den Entscheidungen der Vorgängerregierungen genüge "den Anforderungen des Willkürverbots nicht". Zudem müsse die Regierung, selbst wenn ihr bei der Aufnahme von Ausländern ein weiter Ermessensspielraum zustehe, im Rechtsstaat "doch niemals 'völlig frei'" agieren.
Konkret verlangt der Zweite Senat eine Einzelfallprüfung. "Im Rahmen von Einzelfallentscheidungen müssten die individuellen Belange des betroffenen Ausländers zur Kenntnis genommen und berücksichtigt werden", teilte das Gericht mit. Außerdem müsse der Rechtsstaat beachten, dass der Betroffene Rechtssubjekt mit eigenen Interessen sei: "Die Belange der betroffenen Person müssen dann bei der weiteren Ausübung des politischen Spielraums berücksichtigt werden." Deutschland sei es zudem untersagt, die freiwillige Unterstützung willkürlich zu beenden.
Karlsruher Begründung: Verstoß gegen das Willkürverbot
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hob die entgegenstehende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg auf und verwies den Fall dorthin zurück. Das Oberverwaltungsgericht werde nun unter anderem zu entscheiden haben, ob die Bundesrepublik die Frau und ihre Kinder bis zur Erteilung eines Visums weiterhin in Pakistan unterstützen müsse - oder bis das Bundesinnenministerium die Aufnahmeprogramme auf verfassungsgemäße Weise beende. Auch über einen entsprechenden Eilantrag müsse das Gericht befinden.
Das Bundesinnenministerium hatte die Zusage an die Klägerin gemeinsam mit den übrigen Zusagen aus dem Brückenprogramm und der Menschenrechtsliste im Dezember 2025 für nichtig und erloschen erklärt. Zuvor hatte die schwarz-rote Bundesregierung unter Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) die Programme bereits im Mai 2025 vorläufig gestoppt; nach der Bundestagswahl im vergangenen Jahr entschied die neue Bundesregierung, das Programm so weit wie möglich zu stoppen. Mehreren hundert Afghanen war zuvor Geld angeboten worden, wenn sie auf ihre Aufnahmezusage verzichten; die Frist für dieses Angebot lief Mitte November ab.
Vorgeschichte: Stopp der Programme unter der schwarz-roten Koalition
Hintergrund der Aufnahmeprogramme ist die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan im August 2021, die wenige Monate vor der Aufnahmezusage an die Klägerin im Dezember 2021 erfolgte. Die Vorgängerregierung unter Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) hatte damals unter anderem Programme für ehemalige Ortskräfte der Bundeswehr und für Menschen geschaffen, die sich für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit eingesetzt hatten. Die Ampelkoaligung richtete später das Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan ein, das nun ebenfalls zur Disposition steht.
Die Folgen des Beschlusses könnten nach Angaben der GFF weit über den Einzelfall hinausreichen: Die Entscheidung könne das Schicksal von rund 400 weiteren Afghaninnen und Afghanen "zum Positiven oder Negativen wenden". Die Klägerin sei eine von 31 Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern, die mit Hilfe der Musterverfassungsbeschwerde der GFF vor das Bundesverfassungsgericht gezogen seien. "Überwiegend betroffen sind Familien und alleinstehende Frauen mit Kindern." Bei einem negativen Ausgang drohe den Betroffenen nach Darstellung der GFF die Abschiebung nach Afghanistan "und damit Haft, Folter und Tod".
Musterverfassungsbeschwerde und mögliche Folgen für 400 weitere Betroffene
Die Situation der Betroffenen in Pakistan ist prekär. Islamabad setzt seit September 2023 auf eine verstärkte Rückführung afghanischer Staatsangehöriger, seit zehn Tagen gilt eine neue Direktive, nach der Afghanen ohne Visum festgenommen werden sollen. Viele Betroffene warteten bereits seit Monaten oder Jahren auf ihre Einreisevisa und lebten in Unterkünften der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ). Die Klägerin muss aus Sicherheitsgründen anonym bleiben.
Die Bundesregierung muss sich laut Beschluss gegenüber der pakistanischen Regierung weiterhin dafür einsetzen, dass die Beschwerdeführer nicht festgenommen und nicht nach Afghanistan abgeschoben werden. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wird daher im Einzelfall zu prüfen haben, ob eine verfassungsrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik besteht, die Frau und ihre Kinder bis zur Visumserteilung oder bis zu einer verfassungsgemäßen Rücknahme der Aufnahmeprogramme in Pakistan weiter zu versorgen.
Lage in Pakistan und Afghanistan
Die Entscheidung fällt in eine Zeit wachsender Not in Afghanistan. Nach Angaben des Flüchtlingshilfswerks der Vereinten Nationen (UNHCR) sind seit der erneuten Machtübernahme der Taliban allein aus den Nachbarländern Iran und Pakistan fast 3,9 Millionen Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt. Mehr als 90 Prozent der Rückkehrer lebten laut UNHCR von weniger als fünf US-Dollar am Tag; mindestens 3,7 Millionen Kleinkinder in Afghanistan gelten als akut mangelernährt. Zugleich hat die Europäische Union nach Informationen der Nachrichtenagentur dpa Taliban-Vertreter nach Brüssel eingeladen, um über Rückführungen abgelehnter Asylbewerber zu verhandeln.
Die Klägerin schilderte der dpa, wie sie auf die Nachricht aus Karlsruhe reagierte: "Als ich erfuhr, dass für meine Familie Hoffnung besteht, habe ich mich sehr gefreut." Wann das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg über ihren Fall neu entscheiden wird, ist bislang offen; ein Termin wurde nicht genannt. Die Bundesregierung äußerte sich zunächst nicht zu möglichen Konsequenzen aus dem Karlsruher Beschluss.
Ausblick: Rückkehr nach Berlin-Brandenburg
Der Beschluss stärkt die Rechte gefährdeter Afghaninnen und Afghanen in Einzelfällen, lässt der Bundesregierung aber grundsätzlichen politischen Spielraum, die Aufnahmeprogramme zu beenden - vorausgesetzt, dies geschieht nicht willkürlich und unter Berücksichtigung individueller Schicksale. Die Initiative Kabul Luftbrücke und die GFF kündigten an, die weiteren Musterverfassungsbeschwerden auf der Grundlage der Karlsruher Entscheidung weiterzuverfolgen.
Die Sprecherin der Bundesregierung verwies in einer ersten Reaktion auf laufende Abstimmungen zwischen den Ressorts. Ob die Bundesregierung in Karlsruhe erneut Rechtsmittel einlegen oder die Vorgaben des Senats umsetzen wird, blieb zunächst unklar. Beobachter rechnen damit, dass die Entscheidung auch über das laufende Verfahren hinaus politische Wirkung entfalten wird, da sie erstmals höchstrichterlich festschreibt, dass die Aufnahme ausländischer Schutzsuchender kein freier Akt, sondern an rechtsstaatliche Maßstäbe gebunden ist.
Fragen & Antworten
Worum geht es im Verfahren 2 BvR 319/26 vor dem Bundesverfassungsgericht?
Das Verfahren betrifft eine afghanische Frau mit ihren zwei minderjährigen Söhnen, die 2021 über die Menschenrechtsliste eine Aufnahmezusage für Deutschland erhielt; das Bundesverfassungsgericht hob die ablehnende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg auf und verwies den Fall zurück.
Warum hat das Bundesverfassungsgericht den Aufnahmestopp für Afghanen beanstandet?
Die Karlsruher Richter werteten die Abkehrerklärung des Bundesinnenministeriums als Verstoß gegen das aus dem Grundgesetz folgende allgemeine rechtsstaatliche Willkürverbot und verlangten eine Einzelfallprüfung der persönlichen Umstände.
Welche Folgen hat die Entscheidung für andere Afghaninnen und Afghanen?
Nach Angaben der Gesellschaft für Freiheitsrechte könnte der Beschluss das Schicksal von rund 400 weiteren Betroffenen beeinflussen; die Klägerin ist eine von 31 Personen, die mit Hilfe einer Musterverfassungsbeschwerde vor Gericht ziehen.