Bundesregierung schickt Neuregelung zu Familienbeihilfe für Grundversorgungsbezieher ins Parlament
Wien, 08. Juli 2026
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Kurzfassung
Der Ministerrat hat eine Neuregelung zu Familienleistungen für Vertriebene aus der Ukraine und subsidiär Schutzberechtigte an den Nationalrat geschickt, obwohl die Begutachtung noch läuft. Künftig soll Familienbeihilfe nur erhalten, wer nicht mehr in der Grundversorgung ist.
Der österreichische Ministerrat hat am Mittwoch eine Neuregelung zu Familienleistungen für Vertriebene aus der Ukraine und subsidiär Schutzberechtigte an den Nationalrat übermittelt, obwohl die parlamentarische Begutachtung dazu noch läuft.
Die Regierungsvorlage sieht vor, dass die Familienbeihilfe künftig nur noch bezogen werden kann, wenn sich die betreffende Person nicht mehr in der Grundversorgung befindet. „Konkret sieht die Regierungsvorlage vor, dass man Familienbeihilfe nur noch lukrieren kann, wenn man nicht in der Grundversorgung ist“, heißt es in dem Beschluss. Das Ende des sogenannten Doppelbezugs betrifft laut Begutachtungsentwurf nicht nur ukrainische Vertriebene, sondern grundsätzlich alle Personen, die sich in der Grundversorgung befinden, also etwa auch subsidiär Schutzberechtigte.
Hintergrund: Doppelbezug wird beendet
Die Eile bei der Übermittlung an das Parlament hat einen konkreten Hintergrund: Die bisherige Regelung zur Familienbeihilfe war erst im Oktober des Vorjahres etabliert worden und ist bereits mit 30. Juni ausgelaufen. „Grund für die Eile dürfte sein, dass die alte – erst vergangenen Oktober etablierte – Regelung bereits mit 30. Juni ausgelaufen ist“, heißt es in der Vorlage. Das neue Regulativ soll rückwirkend mit Anfang Juli gelten, Anträge können schon jetzt gestellt werden.
Bisher galt lediglich, dass die Bezieherinnen und Bezieher dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssen. Künftig soll die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Voraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe sein. „Bisher galt nur, dass man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muss“, heißt es im Entwurf. Die Bundesregierung erwartet sich davon einen Anreiz für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unter Bezieherinnen und Beziehern der Grundversorgung mit einem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Betroffen sind davon subsidiär Schutzberechtigte und Ukraine-Vertriebene.
Vom Arbeitsmarkt-Angebot zur Erwerbstätigkeit
Im Begleittext zur Regierungsvorlage wird die Zielsetzung deutlich formuliert: „Mit dem Entwurf erwartet sich die Bundesregierung, dass ein Anreiz für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unter Bezieherinnen und Beziehern der Grundversorgung mit einem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt (subsidiär Schutzberechtigte, Ukraine-Vertriebene) geschaffen wird“. Die Anreizwirkung soll also über die finanzielle Logik der Familienbeihilfe entstehen.
Für subsidiär Schutzberechtigte sieht der Entwurf zugleich eine gesetzliche Anpassung beim Kinderbetreuungsgeld vor. „Für diese Personengruppe entfällt für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld das Zusatzerfordernis der Erwerbstätigkeit“, heißt es wörtlich. Damit wird die bisherige Bedingung, für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes erwerbstätig sein zu müssen, für diese Gruppe aufgehoben.
Erleichterung beim Kinderbetreuungsgeld
Die Neuregelung ist eingebettet in ein größeres Paket, das auch den Ausgleichstaxfonds (ATF) betrifft. Mit dem ATF werden Maßnahmen zur Verbesserung der beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen finanziert. „Dabei geht es um zusätzliche Mittel zum Ausgleichstaxfonds (ATF), mit dem Maßnahmen zur Verbesserung der beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen finanziert werden“, so der Beschluss.
Mittel für den Ausgleichstaxfonds
Für den Ausgleichstaxfonds sind im Jahr 2026 65 Millionen Euro vorgesehen. „Vorgesehen sind 65 Millionen Euro im Jahr 2026“, heißt es. In den Folgejahren sind 45,1 und 24,4 Millionen Euro geplant, ab 2029 dann 14,8 Millionen Euro pro Jahr. Damit sinken die Mittel für den ATF nach einem anfänglichen Peak deutlich.
Parallel zur Familienbeihilfe-Neuregelung wurde dem Nationalrat auch eine Novelle zum Behinderteneinstellungsgesetz zugeleitet. „Ebenfalls dem Nationalrat zugeleitet wurde eine Novelle zum Behinderteneinstellungsgesetz“, heißt es im Beschluss. Damit werden beide Materien im selben Zeitfenster parlamentarisch behandelt.
Begutachtung läuft noch
Bemerkenswert ist, dass die Begutachtung der Vorlage zum Zeitpunkt der Übermittlung an den Nationalrat noch nicht abgeschlossen war. Die im Rahmen der Begutachtung eingebrachten Stellungnahmen sollen laut dem Beschluss im Rahmen des weiteren parlamentarischen Verfahrens im Herbst 2026 berücksichtigt werden. „Die eingebrachten Stellungnahmen sollen im Rahmen des weiteren parlamentarischen Verfahrens im Herbst 2026 berücksichtigt werden, hieß es in dem Beschluss vom Mittwoch“, so die offizielle Lesart.
Die Vorgangsweise, einen Entwurf trotz laufender Begutachtung ins Parlament zu schicken, ist in der österreichischen Gesetzgebung ungewöhnlich. Üblicherweise wird die Begutachtung abgewartet, bevor eine Vorlage dem Nationalrat zugeleitet wird. Mit der Übermittlung wird das Gesetzgebungsverfahren formal eröffnet, Änderungen sind ab diesem Zeitpunkt nur noch im Plenum möglich.
Auch außerhalb der Grundversorgung müssen Ansprüche erfüllt werden, um die Familienbeihilfe zu erhalten. Dazu zählt, dass der Lebensmittelpunkt des Kindes in Österreich ist und ein gemeinsamer Haushalt besteht. „Auch wenn man nicht grundversorgt wird, muss man Ansprüche erfüllen, um die Familienbeihilfe zu erhalten. Dazu zählt, dass der Lebensmittelpunkt des Kindes in Österreich ist und ein gemeinsamer Haushalt besteht“, heißt es im Entwurf. Die Neuregelung ändert also nicht die grundsätzlichen Voraussetzungen, sondern fügt eine zusätzliche Bedingung hinzu.
Was bleibt unverändert?
Im Kern bedeutet die Reform: Wer sich in Grundversorgung befindet und nicht erwerbstätig ist, verliert den Anspruch auf Familienbeihilfe. Wer aus der Grundversorgung ausscheidet oder eine Beschäftigung aufnimmt, kann die Familienbeihilfe hingegen behalten oder neu beantragen. Die Anträge können rückwirkend ab Anfang Juli gestellt werden.
Die Bundesregierung begründet den Schritt mit arbeitsmarktpolitischen Zielen. Indem der Bezug der Familienbeihilfe an die Erwerbstätigkeit geknüpft wird, soll ein finanzieller Druck zur Arbeitsaufnahme entstehen. Menschen, die aus der Ukraine vertrieben wurden oder subsidiären Schutz genießen, haben grundsätzlich Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und sollen nach dem Willen der Regierung verstärkt in Beschäftigung gebracht werden.
Der weitere Fahrplan sieht vor, dass das parlamentarische Verfahren im Herbst 2026 stattfinden wird. Dabei sollen auch die im Begutachtungsverfahren eingebrachten Stellungnahmen berücksichtigt werden. Ob und inwieweit die Vorlage im Plenum noch verändert wird, bleibt abzuwarten.
Beobachterinnen und Beobachter weisen darauf hin, dass die Verknüpfung von Familienbeihilfe und Erwerbstätigkeit auch verfassungsrechtliche Fragen aufwerfen könnte. Die Familienbeihilfe ist eine steuerliche Leistung, die grundsätzlich allen in Österreich lebenden Kindern zusteht. Ob die neue Bedingung einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhält, wird möglicherweise Gegenstand parlamentarischer Diskussionen sein.
Insgesamt zeigt die Neuregelung eine deutlich stärkere Ausrichtung der österreichischen Asyl- und Migrationspolitik auf den Arbeitsmarkt. Die Bundesregierung verbindet humanitären Schutz zunehmend mit der Erwartung einer möglichst raschen Arbeitsmarktintegration.
Fragen & Antworten
Was sieht die neue Regelung zur Familienbeihilfe konkret vor?
Die Regierungsvorlage sieht vor, dass die Familienbeihilfe nur noch bezogen werden kann, wenn sich die Person nicht mehr in der Grundversorgung befindet. Voraussetzung ist also künftig, dass man die Grundversorgung verlässt oder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt.
Warum wurde die Vorlage so eilig an den Nationalrat geschickt?
Die bisherige Regelung zur Familienbeihilfe war erst im Oktober des Vorjahres etabliert worden und ist bereits mit 30. Juni ausgelaufen. Die Regierung musste daher rasch handeln, um eine gesetzliche Lücke zu vermeiden.
Wer ist von der Neuregelung betroffen?
Betroffen sind grundsätzlich alle Personen in der Grundversorgung, die Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben – insbesondere subsidiär Schutzberechtigte und Vertriebene aus der Ukraine.