Verfassungsgerichtshof weist Anträge gegen Kopftuchverbot für unter 14-Jährige als unzulässig zurück
Wien, 9. Juli 2026
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Kurzfassung
Der Verfassungsgerichtshof hat Anträge von Schülerinnen und deren Eltern gegen das Kopftuchverbot für Mädchen unter 14 Jahren als unzulässig zurückgewiesen. Die Richter entschieden ausschließlich aus formalen Gründen, weil das Verbot erst Anfang September in Kraft tritt und Betroffene derzeit keine aktuelle Rechtsbeeinträchtigung geltend machen können.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat am 9. Juli 2026 Anträge von Schülerinnen und deren Eltern gegen das Kopftuchverbot an Schulen für Mädchen unter 14 Jahren als unzulässig zurückgewiesen, weil das Gesetz erst Anfang September in Kraft tritt und somit noch keine unmittelbare Betroffenheit vorliegt.
Das ab Anfang September geltende Kopftuchverbot verbietet es Schülerinnen unter 14 Jahren, ein Kopftuch zu tragen, welches das Haupt nach islamischer Tradition verhüllt. Dieses Verbot ist mit Strafbestimmungen verbunden, die nach anfänglichen Aufklärungsgesprächen in letzter Konsequenz Geldbußen vorsehen. Betroffen sind potenziell zahlreiche Schülerinnen im Pflichtschulalter, deren Erziehungsberechtigte ausdrücklich als Normadressaten gelten.
Hintergrund: Das Kopftuchverbot
Bereits lange vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen hatten neun- bis zwölfjährige Kinder und deren Erziehungsberechtigte sogenannte Individualanträge beim VfGH eingebracht, um die Norm prüfen zu lassen. Diese Anträge zielten darauf ab, das Kopftuchverbot inhaltlich überprüfen zu lassen, bevor es zur Anwendung kommt. Die Antragsteller wollten verhindern, dass ihre Töchter ab Schulbeginn gegen die neue Regelung verstoßen könnten.
Der VfGH entschied nun jedoch, dass diese Anträge zum jetzigen Zeitpunkt unzulässig sind. Nach der Judikatur des VfGH seien Individualanträge nur dann zulässig, wenn die rechtlich geschützten Interessen der jeweiligen Personen aktuell beeinträchtigt seien, so der VfGH. Allein die Möglichkeit einer künftigen Bestrafung reiche nicht aus, um bereits Vorwirkungen annehmen zu können. Damit sei eine Antragstellung vor Inkrafttreten der Regel ausgeschlossen.
Begründung des VfGH
Inhaltlich gingen die Richter noch nicht auf den Antrag ein. Der VfGH wies den Antrag aus formalen Gründen zurück, ohne sich mit der Frage zu befassen, ob das Kopftuchverbot für unter 14-jährige Schülerinnen verfassungsrechtlich haltbar ist. Dies bedeutet, dass die verfassungsrechtliche Prüfung des Verbots selbst weiterhin aussteht.
Der VfGH stellte in seiner Entscheidung klar: "Die minderjährigen Antragstellerinnen können wie bisher ungehindert in der Schule ein Kopftuch tragen. Auch die Antragsteller als Erziehungsberechtigte, die ausdrücklich Normadressaten sind, müssen noch keinen der in den bekämpften Bestimmungen dargelegten Pflichten nachkommen." Solange das Gesetz nicht in Kraft ist, ändert sich für die Betroffenen de facto nichts.
Was die Entscheidung für Betroffene bedeutet
Nach Ansicht des Gerichts sind Anträge vor Inkrafttreten einer Regelung grundsätzlich unzulässig, es sei denn, betroffene Personen müssten bereits ab der Kundmachung Maßnahmen wie finanzielle Aufwendungen oder technische Vorbereitungen treffen. Solche konkreten Vorbereitungspflichten waren im Fall des Kopftuchverbots für die betroffenen Familien nicht erkennbar, weshalb der VfGH die Voraussetzungen für eine Vorab-Prüfung als nicht gegeben ansah.
Die Konsequenz dieser Entscheidung ist klar definiert: Die Kinder bzw. ihre Eltern müssen vor der nächsten Befassung des VfGH das Inkrafttreten des Gesetzes abwarten. Erst wenn tatsächlich eine Geldbuße verhängt wird, können sie diese beim Höchstgericht anfechten. Erst dann wird der VfGH die Gelegenheit haben, sich inhaltlich mit dem Kopftuchverbot auseinanderzusetzen.
Mobiltelefon-Beschlagnahme bei Asylwerbern
Parallel dazu behandelte der VfGH einen weiteren Fall, in dem das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine andere Regelung als verfassungswidrig eingestuft hatte. Dabei ging es um die Befugnis von Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts, bei Asylwerbern Mobiltelefone sicherzustellen, um an Daten zu kommen, die Identität oder Reiseroute der Fremden klären können. Derzeit sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts befugt, bei Asylwerbern Mobiltelefone sicherzustellen, um an Daten zu kommen, die Identität oder Reiseroute der Fremden klären können.
Das BVwG hatte diese Befugnis in einem Antrag an den VfGH als verfassungswidrig angesehen, da es unter anderem keine angemessenen Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen gebe. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Bestimmung wegen unzureichender Schutzmechanismen für die Privatsphäre der Betroffenen beanstandet.
Auch in diesem Fall entschied der VfGH also nicht inhaltlich. Das Höchstgericht wies den Antrag aus formalen Gründen zurück. Nach der Judikatur des VfGH müssten alle Bestimmungen angefochten werden, die im Hinblick auf die geltend gemachten Bedenken eine untrennbare Einheit bilden, hieß es in einer Aussendung. Diese Voraussetzung habe der Antrag nicht erfüllt.
Formelle Hürden der Verfassungsbeschwerde
Konkret beanstandete der VfGH, dass das BVwG lediglich Vorschriften zu Datenträgern angefochten hatte, nicht aber auch jene Bestimmungen, die die Sicherstellung von Beweismitteln aller Art erlauben. Da die beanstandeten Regelungen nach Ansicht des VfGH eine untrennbare Einheit bilden, hätte das BVwG beide Bereiche gemeinsam anfechten müssen, um die formellen Voraussetzungen zu erfüllen.
Beide Entscheidungen zeigen eine charakteristische Eigenschaft der österreichischen Verfassungsrechtsprechung: Der VfGH prüft Anträge zunächst auf ihre formelle Zulässigkeit, bevor er sich inhaltlich mit einer Norm befasst. Diese Vorgehensweise dient dazu, die Arbeitsbelastung des Gerichts zu steuern und sicherzustellen, dass nur ausreichend konkrete Fälle zur Entscheidung gelangen. Für die betroffenen Schülerinnen und deren Familien bedeutet dies jedoch, dass sie vorerst keine verfassungsrechtliche Klärung erhalten.
Die ablehnenden Entscheidungen bedeuten nicht, dass das Kopftuchverbot inhaltlich bestätigt wurde. Vielmehr bleibt die inhaltliche verfassungsrechtliche Überprüfung beider Regelungen – sowohl des Kopftuchverbots als auch der Mobiltelefon-Beschlagnahme bei Asylwerbern – weiterhin offen. Betroffene müssen den Eintritt der konkreten Rechtsfolgen abwarten, bevor sie ihre Bedenken erfolgreich vor das Höchstgericht bringen können.
Ausblick: Wann kommt die inhaltliche Prüfung?
Rechtlich Interessierte verweisen darauf, dass das österreichische System der Individualanträge hohe Hürden aufweist. Anders als in manchen anderen Rechtsordnungen können Betroffene nicht abstrakt die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes prüfen lassen, sondern müssen eine konkrete, aktuelle Beeinträchtigung ihrer Rechte nachweisen. Erst dann öffnet sich der Weg zur verfassungsgerichtlichen Kontrolle.
Die Familie der betroffenen Schülerinnen kann nach dem Inkrafttreten des Kopftuchverbots im September und einer allfälligen Verhängung einer Geldbuße neuerlich einen Individualantrag an den VfGH richten. In einem solchen Fall würde der VfGH dann die Gelegenheit haben, sich inhaltlich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das Verbot verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Bis dahin bleibt die Rechtslage für die betroffenen Familien jedoch ungeklärt.
Die Meldung stammt von der Austria Press Agentur (APA) und wurde am 9. Juli 2026 veröffentlicht. Das Thema ist dem Bereich Schule zugeordnet. Der Beitrag trägt den Titel "Kopftuchverbot zu früh angefochten".
Fragen & Antworten
Warum hat der VfGH die Anträge gegen das Kopftuchverbot zurückgewiesen?
Der VfGH wies die Anträge als unzulässig zurück, weil das Kopftuchverbot erst Anfang September in Kraft tritt und die Antragstellerinnen und ihre Eltern derzeit noch keine aktuelle Beeinträchtigung ihrer rechtlich geschützten Interessen geltend machen können.
Ab wann gilt das Kopftuchverbot an Schulen?
Das Kopftuchverbot für Schülerinnen unter 14 Jahren tritt Anfang September in Kraft. Verstöße können nach anfänglichen Aufklärungsgesprächen letztlich mit Geldbußen geahndet werden.
Können Betroffene das Kopftuchverbot jetzt noch inhaltlich prüfen lassen?
Eine inhaltliche Prüfung durch den VfGH ist erst möglich, wenn das Gesetz in Kraft ist und tatsächlich eine Geldbuße verhängt wurde. Diese kann dann beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.