Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat das Verbot des Inverkehrbringens, Erwerbs und Besitzes von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild nach Paragraf 184l des Strafgesetzbuchs als mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt und zwei Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen (Az. 2 BvR 1096/22, 2 BvR 1097/22).

Mit der am Donnerstag schriftlich veröffentlichten Entscheidung wies der Zweite Senat die Beschwerden zweier Betroffener ab, die sich durch die 2021 in Kraft getretene Strafnorm in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sahen. Die Karlsruher Richter stellten fest: „Insbesondere verletzt sie die Beschwerdeführer nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.“ Die Verbote berührten zwar den Schutzbereich des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung, griffen jedoch nicht in dessen Kernbereich privater Lebensgestaltung ein.