Bundesverfassungsgericht bestätigt Verbot von Kindersexpuppen
Karlsruhe, 02. Juli 2026
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Kurzfassung
Das Bundesverfassungsgericht hat das Verbot von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild bestätigt und zwei Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen. Richter Thomas Offenloch veröffentlichte ein abweichendes Sondervotum.
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat das Verbot des Inverkehrbringens, Erwerbs und Besitzes von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild nach Paragraf 184l des Strafgesetzbuchs als mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt und zwei Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen (Az. 2 BvR 1096/22, 2 BvR 1097/22).
Mit der am Donnerstag schriftlich veröffentlichten Entscheidung wies der Zweite Senat die Beschwerden zweier Betroffener ab, die sich durch die 2021 in Kraft getretene Strafnorm in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sahen. Die Karlsruher Richter stellten fest: „Insbesondere verletzt sie die Beschwerdeführer nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.“ Die Verbote berührten zwar den Schutzbereich des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung, griffen jedoch nicht in dessen Kernbereich privater Lebensgestaltung ein.
Die Entscheidung des Zweiten Senats ging mit sechs zu zwei Stimmen aus. In der Abwägung maß das Gericht dem Schutz der körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität von Kindern ein höheres Gewicht bei als den Interessen der Beschwerdeführer. Der Gesetzgeber habe insoweit „von seinem Einschätzungsspielraum in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht“, heißt es in der Begründung. Der Staat sei in diesem Bereich nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, Kinder zu schützen.
Hintergrund des Verfahrens
Hintergrund des Verfahrens
Begründung des Gesetzgebers
Das Verbot war als Teil des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder am 1. Juli 2021 in Kraft getreten. „2021 schob der Gesetzgeber dem jedoch einen Riegel vor und verschärfte das Strafgesetzbuch“, heißt es in dem Verfahren. Mit Stimmen von CDU/CSU, SPD und AfD beschloss der Bundestag das Gesetz im März 2021; die übrigen drei Oppositionsfraktionen enthielten sich.
Kritik aus der Anwaltschaft
Begründung des Gesetzgebers
Wissenschaftliche Einordnung
Zur Begründung des neuen Verbots hieß es im Gesetzesentwurf der damaligen Koalitionsfraktionen von Union und SPD, es bestehe die Gefahr, dass die Nutzung solcher Sexpuppen die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder absenke. Hersteller und Verkäufer müssen seither mit Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen rechnen.
Sondervotum von Richter Offenloch
Kritik aus der Anwaltschaft
Zahlen aus der Kriminalstatistik
Im Gesetzgebungsverfahren hatte die Anwältin Jenny Lederer in einer Sachverständigenanhörung des Bundestags vor einer weiteren Kriminalisierung von Verhaltensweisen gewarnt, für die wissenschaftlich nicht erwiesen sei, dass sie zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder mit direktem körperlichem Kontakt zwischen Täter und Opfer führten. „Kein Kind wird geschädigt, keines gefährdet“, sagte Lederer mit Blick auf Besitz und Nutzung entsprechender Puppen. „Letztlich werden Fantasien bestraft“, so die Anwältin weiter. Der Deutsche Anwaltverein erklärte in einem 2024 veröffentlichten Positionspapier zum Eckpunktepapier des Bundesjustizministeriums, die Strafbarkeit „war, ist und bleibt“ nicht nachzuvollziehen.
Parallelverfahren gegen Shein
Wissenschaftliche Einordnung
Der Psychiater und Sexualforscher Johannes Fuß von der Universität Duisburg-Essen erklärte, es sei bekannt, dass manche Nutzer durch die Verwendung solcher Puppen über einen Verlust des Interesses an realen Personen berichteten. Es sei jedoch unbekannt, ob diese Nutzer ein erhöhtes Risiko aufwiesen, sexualisierte Gewalt gegen Kinder auszuüben. Die Evidenz dafür, dass das Verbot dem Kinderschutz diene und potenzielle Täter abschrecke, sei „schwach“. Forschende des Instituts für Forensische Psychiatrie und Sexualforschung der Universität Duisburg-Essen hatten 40 vom Verbot Betroffene befragt und kamen im „Zeitschrift für Sexualforschung“ zu dem Ergebnis, dass sich aus deren Sicht das Verbot negativ auf deren Leben und das Risiko für sexualisierte Gewalt gegen Kinder auswirke. Die Studienautoren räumten allerdings ein, dass das Studiendesign hinsichtlich der Frage, ob das Verbot dem Kinderschutz diene, Grenzen habe.
Sondervotum von Richter Offenloch
Richter Thomas Offenloch legte ein Sondervotum zu der Entscheidung ein. Darin charakterisierte er das Verbot als „Moralgesetzgebung ohne hinreichend rationale Grundlage“. Im Verborgenen stattfindende autoerotische Handlungen wie Masturbation seien ein idealtypisches Beispiel für Verhalten, das in den Kernbereich privater Lebensgestaltung falle. Das Verbot führe zudem – so die von den Forschenden befragten Betroffenen – bei einem Teil von ihnen zu einer Zunahme problematischer Verhaltensweisen wie dem erneuten Konsum von Missbrauchsabbildungen.
Zahlen aus der Kriminalstatistik
Nach Angaben der Polizeilichen Kriminalstatistik gab es in den Jahren 2022 bis 2025 insgesamt 185 Fälle im Zusammenhang mit Paragraf 184l, bei denen 165 Tatverdächtige – darunter fünf Frauen – ermittelt wurden.
Parallelverfahren gegen Shein
Unabhängig vom Karlsruher Verfahren hatte die EU-Kommission ein formelles Verfahren gegen den chinesischen Online-Händler Shein eingeleitet, unter anderem weil dieser kindlich aussehende Sexpuppen angeboten hatte. Die Brüsseler Behörde wirft dem Unternehmen vor, nicht genug gegen den Vertrieb illegaler Produkte auf seiner Plattform zu tun und den Verbraucherschutz zu vernachlässigen. Der Online-Riese hatte die Angebote nach Kritik selbst von seiner Seite genommen und angekündigt, bei dem Verfahren mit der EU-Kommission zusammenzuarbeiten.
Fragen & Antworten
Was hat das Bundesverfassungsgericht zum Verbot von Kindersexpuppen entschieden?
Der Zweite Senat wies zwei Verfassungsbeschwerden mit sechs zu zwei Stimmen zurück und erklärte Paragraf 184l des Strafgesetzbuchs für mit dem Grundgesetz vereinbar. Richter Thomas Offenloch veröffentlichte ein abweichendes Sondervotum.
Seit wann gilt das Verbot und welche Strafe droht?
Das Verbot trat am 1. Juli 2021 als Teil des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder in Kraft. Für Hersteller und Verkäufer sieht das Gesetz Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen vor.
Welche Kritik wurde gegen das Verbot vorgebracht?
Die Anwältin Jenny Lederer und der Deutsche Anwaltverein halten die Strafbarkeit für nicht nachvollziehbar, da wissenschaftlich nicht erwiesen sei, dass die Nutzung solcher Puppen zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder führt. Auch Professor Johannes Fuß stuft die Evidenz für einen Kinderschutzeffekt als schwach ein.
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