Verfassungsgerichtshof: Öffentlichkeit von Untersuchungsausschüssen muss erweitert werden
Wien, 08 Juli 2026
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Kurzfassung
Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass der Zugang zu Anhörungen parlamentarischer Untersuchungsausschüsse nicht auf beruflich tätige Journalisten beschränkt werden darf. Die Aufhebung der entsprechenden Bestimmung tritt am 1. Jänner 2028 in Kraft und betrifft daher den laufenden U-Ausschuss nicht.
Wien, 08 Juli 2026
Der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat am Mittwoch entschieden, dass der Zugang zu Anhörungen parlamentarischer Untersuchungsausschüsse über den Kreis beruflich für Medienunternehmen tätiger Journalisten hinaus geöffnet werden muss, und hob die entsprechende Wortfolge „beruflich“ aus der Regelung auf.
Ausgangslage und Antragsteller
Wien. Die Entscheidung betrifft eine seit langem umstrittene Bestimmung der Geschäftsordnung des Nationalrats, die den Zutritt zu Sitzungen von Untersuchungsausschüssen (U-Ausschüssen) bisher auf Personen beschränkte, die beruflich für ein Medienunternehmen tätig sind. Der VfGH erklärte diese Einschränkung am Mittwoch für verfassungswidrig, weil sie gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Konkret wird das Wort „beruflich“ aus der Zugangsregelung gestrichen, womit künftig auch private Personen, Blogger und zivilgesellschaftliche Organisationen als sogenannte „public watchdogs“ anerkannt werden können.
Der Antrag auf Aufhebung der Norm war von der Datenschutz-NGO epicenter.works eingebracht worden, die zuvor selbst keinen Zutritt zu einem U-Ausschuss erhalten hatte. In seiner ersten Reaktion zeigte sich Thomas Lohninger, Geschäftsführer von epicenter.works, zufrieden mit dem Urteil: „Untersuchungsausschüsse sind das schärfste Kontrollinstrument des Parlaments. Dass dieses bisher nur hinter verschlossenen Türen eingesetzt wurde, war ein demokratischer Widerspruch. Den haben wir heute in Teilen beseitigt.“
Begründung des Gerichts
Der VfGH begründete seine Entscheidung damit, dass die bisherige Regelung Personen ausschließe, die journalistische Standards ebenso einhalten und als öffentliche Wachhunde Nachrichten und Ideen zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse verbreiten könnten, ohne für ein Medienunternehmen zu arbeiten. Eine solche Einschränkung sei objektiv nicht gerechtfertigt. Gleichzeitig stellte das Höchstgericht klar, dass der Kreis der zugangsberechtigten Medienvertreter nicht auf hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten beschränkt werden dürfe. Das Parlament habe allerdings einen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, um die Qualität der Berichterstattung sicherzustellen.
Die Aufhebung der Wortfolge tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft. Damit bleibt die derzeit laufende Untersuchungsausschuss-Periode von der Entscheidung unberührt. Der VfGH stellte ausdrücklich fest, dass das Parlament bei der Regelung des Zugangs das Informationsinteresse der Öffentlichkeit, die persönlichen Rechte der geladenen Auskunftspersonen sowie das Interesse an der Geheimhaltung vertraulicher Informationen gegeneinander abzuwägen habe. Dabei seien auch die Möglichkeiten digitaler Kommunikation zu berücksichtigen.
Aufnahmeverbot bleibt bestehen
Wo die Sitzplatzkapazität im Sitzungssaal begrenzt ist, dürfen Journalistinnen und Journalisten, die für ein Medienunternehmen arbeiten, nach Auffassung des Gerichts aber grundsätzlich bevorzugt eingelassen werden. Ein vollständiger Ausschluss anderer qualifizierter Personen sei hingegen mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar. Damit schafft das Gericht einen abgestuften Zugang: Vorrang für hauptberufliche Medien, aber kein kategorischer Ausschluss anderer.
Eine weitere zentrale Frage – das Verbot von Bild- und Tonaufnahmen während der Anhörungen – hat der VfGH hingegen bestätigt. Audio- und Videoaufnahmen bleiben generell unzulässig, ausgenommen sind Aufnahmen und Übertragungen innerhalb der Parlamentsgebäude. Das Gericht sah darin keinen Verstoß gegen die Meinungsfreiheit oder den Gleichheitsgrundsatz. Das Aufnahmeverbot diene dem Schutz der persönlichen Rechte der Auskunftspersonen sowie der Sicherung eines ungestörten Wahrheitsfindungsprozesses.
Lohninger bedauerte diese Teile der Entscheidung ausdrücklich: „Das Verbot von Bild- und Tonaufnahmen – und damit ein zeitgemäßer Livestream – hat der VfGH heute leider nicht aufgehoben.“ Gleichzeitig verwies er darauf, dass Österreich in der Frage der Öffentlichkeit nun endlich nicht mehr das Schlusslicht sei: „Österreich ist in dieser Frage nun endlich kein Schlusslicht mehr.“
Europäischer Vergleich
Im europäischen Vergleich sei öffentlicher Zugang zu U-Ausschuss-Anhörungen bereits Standard, erklärte Lohninger: „In Deutschland, Frankreich, Portugal, Spanien und dem Europäischen Parlament sei das längst Standard.“ Damit nimmt der VfGH eine Entwicklung auf, die in mehreren europäischen Demokratien bereits etabliert ist.
Der VfGH wies in seiner Begründung zudem darauf hin, dass das Wort „beruflich“ aus der einschlägigen Bestimmung zu streichen sei. Damit ist klargestellt, dass nicht mehr die Anstellung bei einem Medienunternehmen, sondern die Fähigkeit zur Einhaltung journalistischer Standards entscheidend sein soll. Der Zugang wird damit pluralistischer und für zivilgesellschaftliche Akteure geöffnet.
Die NGO epicenter.works, die sich selbst als Grundrechts- und Datenschutzorganisation beschreibt, kündigte an, den weiteren Prozess kritisch zu begleiten: „Wir werden den Prozess weiter begleiten und für eine echte, niedrigschwellige Öffentlichkeit eintreten.“ Die Organisation sieht nun den Gesetzgeber in der Pflicht, die Verfahrensregeln entsprechend anzupassen.
Folgen für den Gesetzgeber
Zugleich verwies Lohninger auf einen weiteren offenen Punkt: „Künftig müssen Anhörungen in Untersuchungsausschüssen auch für public watchdogs öffentlich zugänglich sein.“ Damit werde der Kreis derjenigen, die politische Kontrolle beobachten und dokumentieren, erheblich erweitert. Die NGO betrachtet das Urteil daher als Teilerfolg, betont aber, dass weiterhin Handlungsbedarf bestehe.
Aus dem Urteil ergeben sich konkrete Folgefragen für die Geschäftsordnung des Nationalrats. Bis zum 1. Jänner 2028 muss der Gesetzgeber eine neue Fassung der Zugangsbestimmung erlassen, die den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Dabei wird insbesondere zu klären sein, wie die Qualität journalistischer Arbeit auch ohne die frühere Berufsklausel sichergestellt werden kann.
Für die laufende Untersuchungsausschuss-Periode ändert sich faktisch nichts, da die Aufhebung erst mit Anfang 2028 in Kraft tritt. Der VfGH betonte in seiner Begründung allerdings, dass das Parlament bei der Abwägung der betroffenen Interessen den aktuellen Stand der digitalen Kommunikation berücksichtigen müsse. Damit gibt das Gericht dem Gesetzgeber ausdrücklich einen Modernisierungsauftrag mit auf den Weg.
Reaktionen und Ausblick
Beobachter werten die Entscheidung als wichtigen Schritt zu mehr Transparenz in der parlamentarischen Kontrolle. Während das Aufnahmeverbot weiterhin eine Hürde für vollständige Öffentlichkeit darstellt, wird durch die Öffnung des Zugangs immerhin die persönliche Anwesenheit und Berichterstattung ausgeweitet. Damit können künftig nicht nur klassische Medien, sondern auch zivilgesellschaftliche Organisationen wie epicenter.works die Arbeit der U-Ausschüsse unmittelbar verfolgen.
Die Entscheidung reiht sich in eine breitere Debatte über die Modernisierung der parlamentarischen Kontrolle ein. Die zentrale Stoßrichtung – Öffentlichkeit vor Ausschluss, Pluralismus der Beobachter, Wahrung der Persönlichkeitsrechte – spiegelt einen Ansatz, den der VfGH bereits in mehreren jüngeren Erkenntnissen verfolgt hat. Ob der Gesetzgeber die Frist bis 2028 nutzt, um auch die Aufnahmeregeln grundlegend zu überarbeiten, bleibt abzuwarten.
Fest steht, dass mit dem Urteil die Rolle privater Beobachter und zivilgesellschaftlicher Organisationen im Umfeld der U-Ausschüsse gestärkt wird. Die NGO epicenter.works hat bereits angekündigt, weiter Druck für eine umfassende Öffentlichkeit, einschließlich digitaler Übertragungsmöglichkeiten, zu machen. Das letzte Wort in dieser Frage ist damit noch nicht gesprochen.
Fragen & Antworten
Was hat der Verfassungsgerichtshof genau entschieden?
Der VfGH hat die Wortfolge „beruflich“ aus der Zugangsregelung zu Anhörungen von Untersuchungsausschüssen als verfassungswidrig aufgehoben. Damit dürfen künftig auch Personen ohne Anstellung bei einem Medienunternehmen Zutritt erhalten, sofern sie journalistische Standards einhalten.
Wer hat das Verfahren ausgelöst?
Antragstellerin war die Datenschutz- und Grundrechts-NGO epicenter.works, der zuvor der Zugang zu einem U-Ausschuss verwehrt worden war. Geschäftsführer Thomas Lohninger begrüßte das Urteil als Teilerfolg.
Welche Wirkung hat das Urteil für den laufenden Untersuchungsausschuss?
Die Aufhebung tritt erst mit 1. Jänner 2028 in Kraft, sodass der derzeit laufende Untersuchungsausschuss von der Entscheidung nicht unmittelbar betroffen ist.
VfGH-Urteil: U-Ausschüsse müssen für Öffentlichkeit offen | nachrichten360