OGH erklärt 14 Ryanair-Gebührenklauseln für unzulässig
Wien, 29. Juni 2026
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Kurzfassung
Der Oberste Gerichtshof hat 14 Gebührenklauseln von Ryanair in den Beförderungsbedingungen für unzulässig erklärt. Der VKI begrüßte das Urteil und stellte einen Musterbrief für Rückforderungen bereit.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am Montag 14 Gebührenklauseln in den Beförderungsbedingungen von Ryanair DAC für unzulässig erklärt und damit eine Klage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums bestätigt.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) erklärte am Montag insgesamt 14 Gebührenklauseln in den Beförderungsbedingungen der Fluglinie Ryanair DAC für unzulässig. Geklagt hatte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des österreichischen Sozialministeriums. Das Höchstgericht begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass die Klauseln nicht nur intransparent, sondern auch erheblich nachteilig für Konsument:innen seien.
Betroffen sind nach Angaben des VKI unter anderem die 55 Euro teure Check-In-Gebühr am Flughafen, eine 15 Euro-Gebühr für die Ausstellung einer Bordkarte, eine Kleinkindgebühr von 25 Euro sowie Gebühren für obligatorische Familiensitze in Höhe von 6 bis 10 Euro. Auch Klauseln zu Namensänderungen (115 bis 160 Euro) und Umbuchungen (45 bis 60 Euro) wurden beanstandet. Ryanair darf diese Klauseln in Österreich ab Mitte September 2026 nicht mehr verwenden oder sich auf sie berufen.
Welche Gebühren betroffen sind
Petra Leupold, Chef-Juristin im VKI, begrüßte die Entscheidung ausdrücklich. „Betroffene Konsument:innen, die auf Basis dieser oder sinngleicher Klauseln Gebühren bezahlt haben, können diese zurückfordern“, erklärte Leupold. Der VKI verwies zudem auf ein Urteil, das die Branche insgesamt betreffe: „Der OGH stellt klar, dass Zusatzgebühren transparent darzustellen sind und Konsument:innen nicht unsachlich benachteiligen dürfen.“
Neben der Intransparenz kritisierte der OGH auch die sprachliche Unverständlichkeit mancher Klauseln. „Nach Ansicht des OGH sind die Gebührenklauseln zum Teil derart unverständlich formuliert, dass es Konsument:innen nicht möglich ist, diese nachzuvollziehen, insbesondere im Zusammenhang mit etwaigen Rückerstattungsansprüchen“, hieß es in der VKI-Presseaussendung. Für die Praxis bedeute dies, dass Verbraucher:innen ihre Ansprüche oftmals gar nicht erkennen konnten.
Reaktionen aus Politik und Verbraucherschutz
Die Konsumentenschutz-Staatssekretärin Ulrike Königsberger-Ludwig (SPÖ) wertete das Urteil als starkes Signal. „Gerade vor dem Sommerurlaub ist das eine gute Nachricht für viele Familien. 55 Euro hier, 15 Euro dort, 160 Euro bei einer Namensänderung – das sind keine Kleinigkeiten. Billigflug darf nicht heißen, dass Konsument:innen am Ende mit undurchsichtigen Gebühren zur Kassa gebeten werden. Wer einen Flug bucht, muss wissen, was er wirklich kostet“, sagte die Politikerin.
In einem weiteren Punkt traf der OGH allerdings keine für Ryanair negativen Aussagen: Die Fluglinie darf bestimmte Gebühren auch dann verrechnen, wenn die Ursache des Problems bei ihr selbst liegt. Der VKI verwies in diesem Zusammenhang auf ein Urteil, das Spielraum für Zusatzentgelte lasse, solange diese transparent gestaltet seien.
So kommen Betroffene an ihr Geld
Für betroffene Fluggäste steht auf der Homepage des Europäischen Verbraucherzentrums (EVZ) im VKI unter www.europakonsument.at sowie unter www.verbraucherrecht.at ein Musterbrief zur Rückforderung der Gebühren zur Verfügung. Der VKI empfiehlt, gezahlte Beträge anhand der Buchungsunterlagen und Kontoauszüge zu dokumentieren und die Forderungen schriftlich an die Airline zu richten.
Die VKI-Klage richtete sich gegen die irische Ryanair DAC, die ihre Flüge von und nach Österreich unter anderem mit Sitz in Wien und mehreren Regionalflughäfen anbietet. Die Beförderungsbedingungen gelten europaweit; das österreichische Urteil entfaltet jedoch unmittelbar nur in Österreich Wirkung. Für Fluggäste aus anderen EU-Staaten verweist der VKI auf das jeweilige nationale Verbraucherzentrum.
Das Verfahren vor dem OGH war die letzte Instanz, nachdem zuvor bereits das Oberlandesgericht Wien und die erste Instanz zugunsten des VKI entschieden hatten. Der VKI sprach von einem Meilenstein im Kampf gegen intransparente Zusatzgebühren im Flugverkehr. Auch die europäische Verbraucherschutzorganisation BEUC hatte in Brüssel vergleichbare Klauseln anderer Billigfluglinien beanstandet.
Ryanair war für eine Stellungnahme zunächst nicht erreichbar. Die Fluglinie hat in vergleichbaren Verfahren in anderen Ländern stets betont, dass Zusatzgebühren notwendig seien, um das Niedrigpreis-Modell aufrechtzuerhalten. Die irische Airline verweist dabei regelmäßig auf die Eigenleistung der Kund:innen beim Online-Check-in und beim Selbstausdrucken der Bordkarte.
Rechtliche Einordnung und mögliche Folgen
In rechtlicher Hinsicht stützt sich der OGH auf Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes sowie auf die EU-Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln. Klauseln, die ein erhebliches Missverhältnis zwischen den Leistungen der Vertragsparteien zugunsten des Verwenders begründen, sind demnach jedenfalls unwirksam. Der OGH betonte, dass Intransparenz allein schon zur Unzulässigkeit führen könne.
Die Entscheidung wird von Konsumentenschützern auch über den Flugverkehr hinaus als wegweisend eingeschätzt. Vergleichbare Klauseln finden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen anderer Branchen, etwa bei Telekommunikationsanbietern oder Energieversorgern. Expert:innen erwarten, dass sich die heimische Rechtsprechung stärker an den Vorgaben des OGH orientieren wird.
Für Reisende, die in den vergangenen Jahren Ryanair-Flüge mit Online-Buchung gebucht und dabei die genannten Gebühren bezahlt haben, empfiehlt der VKI eine möglichst rasche Rückforderung. Erfahrungsgemäß verjähren Ansprüche nach drei Jahren ab Zahlung. Eine Mustervorlage sowie Hinweise zur Berechnung finden sich auf der VKI-Homepage.
Ausblick auf weitere Verfahren
Die VKI-Presseaussendung schloss mit einem Appell an die Flugbranche: „Verbraucher:innen müssen sich auf klare Preise verlassen können, bevor sie eine Buchung abschließen.“ Der OGH habe mit dem Urteil die Rechte der Konsument:innen in Österreich spürbar gestärkt.
Mit der Entscheidung ist nun auch die politische Debatte um Billigflüge neu entfacht. Die Konsumentenschutz-Staatssekretärin Königsberger-Ludwig kündigte an, sich auf EU-Ebene für strengere Vorgaben bei Zusatzgebühren starkzumachen. Der VKI wiederum prüft, ob weitere Klauseln anderer Airlines in Österreich ebenfalls vor Gericht angefochten werden.
Die Fluglinie Ryanair, deren CEO Michael O'Leary das Unternehmen als strikten Niedrigpreisanbieter positioniert hat, muss ihre Beförderungsbedingungen nun anpassen. Ab Mitte September 2026 darf die Airline die für unzulässig befundenen Klauseln in Österreich weder verwenden noch Verbraucher:innen darauf beruhend Gebühren verrechnen.
Fragen & Antworten
Welche Ryanair-Gebühren hat der OGH für unzulässig erklärt?
Der Oberste Gerichtshof hat 14 Gebührenklauseln in den Beförderungsbedingungen von Ryanair DAC für unzulässig befunden, darunter die 55 Euro Check-In-Gebühr am Flughafen, eine 15 Euro-Gebühr für die Bordkarte, eine Kleinkindgebühr von 25 Euro sowie Gebühren für obligatorische Familiensitze und Namensänderungen.
Wer hat die Klage gegen Ryanair in Österreich geführt?
Geklagt hat der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des österreichischen Sozialministeriums. Die Chef-Juristin Petra Leupold vertrat den VKI in dem Verfahren.
Können betroffene Fluggäste die Gebühren zurückfordern?
Ja, Konsument:innen, die auf Basis dieser oder sinngleicher Klauseln Gebühren bezahlt haben, können diese zurückfordern. Auf der VKI-Homepage unter www.europakonsument.at und www.verbraucherrecht.at steht ein Musterbrief zur Verfügung.