Die EU-Lohntransparenzrichtlinie ist seit 7. Juni 2026 auch in Österreich anwendbar, obwohl die nationale Umsetzung im Parlament noch aussteht; Arbeiterkammer und Gleichbehandlungsanwaltschaft haben am Freitag in Wien betont, dass zentrale Bestimmungen unmittelbar wirken.

Hintergrund: Was die EU-Richtlinie vorsieht

Die EU-Lohntransparenzrichtlinie ist seit dem 7. Juni 2026 in Kraft, doch Österreich hat sie bis heute nicht in nationales Recht überführt. Bei einer Pressekonferenz der Arbeiterkammer (AK) in Wien erinnerten AK-Präsidentin Renate Anderl und Sandra Konstatzky, die Leiterin der Gleichbehandlungsanwaltschaft, am Freitag daran, dass ausgewählte Bestimmungen der Richtlinie dennoch unmittelbar gelten. „Wir haben zwar keine nationale Umsetzung, aber es ist ein EU-Gesetz“, sagte Anderl. „Die verspätete Umsetzung bedeutet nicht, dass die Rechte der Beschäftigten auf Eis liegen“, ergänzte Konstatzky.

Anders als ein gewöhnliches EU-Gesetz muss die Richtlinie von den Mitgliedstaaten in innerstaatliches Recht übertragen werden. Diese Frist endete am 7. Juni 2026. Laut dem Europäischen Gewerkschaftsbund (ETUC) hatten zu diesem Zeitpunkt von 27 EU-Mitgliedstaaten allerdings nur drei Länder die Vorgaben in nationales Recht gegossen: „Von den 27 EU-Mitgliedstaaten, die die Vorgaben der Richtlinie bis zum 7. Juni hätten in nationales Recht gießen müssen, haben nur drei Länder dies getan, wie der Europäische Gewerkschaftsbund (ETUC) vor einem Monat festhielt. Dies waren die Slowakei, Italien und Litauen.