Im Zivilprozess um die Tötung der zwölfjährigen Luise aus Freudenberg hat das Landgericht Koblenz die beiden Täterinnen zur Zahlung von insgesamt 125.000 Euro Schmerzensgeld verurteilt.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass Luise im März 2023 durch 74 Messerstiche getötet wurde und dabei minutenlang bei vollem Bewusstsein Todesangst erlitt. Die damals zwölf und dreizehn Jahre alten Mädchen hatten die Tat gestanden, waren aber zum Tatzeitpunkt strafunmündig, sodass kein Strafprozess stattfand.

Von der zugesprochenen Summe entfallen 85.000 Euro auf Luises Eltern und ihre Schwester, 40.000 Euro werden der Getöteten selbst als vererbbares Schmerzensgeld zugerechnet. Zusätzlich müssen die Verurteilten die Beerdigungskosten von etwa 15.000 Euro sowie die Anwaltskosten der Kläger tragen.

Keine Wiedergutmachung, aber ein Zeichen

Die Familie hatte ursprünglich 50.000 Euro Schmerzensgeld für Luise und jeweils 30.000 Euro für die Hinterbliebenen gefordert – insgesamt 140.000 Euro. Das Gericht blieb mit seiner Entscheidung leicht unter dieser Forderung.

Der Vorsitzende Richter betonte zu Prozessbeginn im Juli 2025, dass es für eine solche Tat keine „Wiedergutmachung“ geben könne. Dennoch solle das Urteil deutlich machen, dass die Tat nicht folgenlos bleibt.

Luises Anwalt Jochen Alfes erklärte, der Zivilprozess solle auch ein Zeichen für andere Eltern setzen. Es gehe darum, sichtbar zu machen, dass selbst bei Strafunmündigkeit der Täter eine juristische Aufarbeitung und finanzielle Verantwortung möglich sind.

Der Tathergang

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Beide Seiten können binnen eines Monats Berufung einlegen, was den Fall vor das Oberlandesgericht bringen würde.

Die Tat hatte im März 2023 bundesweit Entsetzen ausgelöst. Luise war nach einem Besuch bei einer Freundin nicht nach Hause gekommen. Einen Tag später wurde ihre Leiche in einem Waldstück an der Grenze zwischen Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz gefunden.

Die beiden Mitschülerinnen gestanden, Luise getötet zu haben. Weil sie zur Tatzeit noch keine 14 Jahre alt waren, griff das Jugendstrafrecht nicht. Das Kreisjugendamt betreut die beiden weiterhin.

Rechtliche Einordnung

Im Verfahren war die Dauer des Leidens der zentrale Streitpunkt für die Bemessung des Schmerzensgeldes. Das Gericht stützte sich auf rechtsmedizinische Gutachten, die belegten, dass Luise noch mehrere Minuten bei Bewusstsein war und Anzeichen eines Abwehrkampfes zeigte.

Neben den Messerstichen erlitt Luise Gesichtsverletzungen und starb an Blutverlust sowie einem Pneumothorax, einer Luftansammlung im Brustkorb. Das Gericht wertete die Tat als heimtückischen Mord.

Die Entscheidung des Landgerichts Koblenz markiert das Ende eines dreijährigen zivilrechtlichen Verfahrens, das im Juli 2025 begonnen hatte. Es ist eines der seltenen Verfahren, in denen trotz Strafunmündigkeit Schadensersatzansprüche vor einem Zivilgericht verhandelt werden.