Luxemburg, 14 Juli 2026
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat am Dienstag entschieden, dass die österreichische Praxis einer automatischen Online-Veröffentlichung der Namen von wegen Dopings gesperrten Athletinnen und Athleten nicht mit der DSGVO vereinbar ist.
Die Richterinnen und Richter in Luxemburg stellten in ihrem Urteil klar: „Die gesetzlich vorgeschriebene Praxis in Österreich, die Namen von wegen Dopings gesperrten Sportlern online zu veröffentlichen, ist nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) unzulässig." Damit gibt das oberste EU-Gericht den Beschwerden mehrerer betroffener Athleten statt, die sich gegen die Veröffentlichung ihrer persönlichen Daten gewehrt hatten.
Veröffentlichung nur nach Einzelfallprüfung
Zwar ist die Veröffentlichung durch die NADA und die Anti-Doping-Rechtskommission (ÖADR) grundsätzlich mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vereinbar, „jedoch nur nach einer Einzelfallprüfung". Eine bloße Pflicht zur Veröffentlichung ohne jede Abwägung im Einzelfall verstoße gegen europäisches Datenschutzrecht, so die Richterinnen und Richter in Luxemburg.
