EU-Verbot gegen Vernichtung unverkaufter Mode tritt in Kraft: Was Unternehmen jetzt beachten müssen
Brüssel, 19. Juli 2026
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Kurzfassung
Eine neue EU-Verordnung verbietet großen Unternehmen ab sofort die Vernichtung unverkaufter Kleidung und Schuhe. Kleinere Firmen müssen sich erst ab 2030 an die Vorgaben halten; gleichzeitig warnen Umweltverbände vor Schlupflöchern und Handelsverbände vor Mehraufwand.
Eine neue EU-Verordnung verbietet großen Unternehmen in der Europäischen Union ab dem Tag der Veröffentlichung die Vernichtung unverkaufter Kleidung und Schuhe, wie aus einer Entscheidung der EU-Kommission hervorgeht, die bereits 2023 im Rahmen einer Ökodesign-Richtlinie verabschiedet wurde.
Ziel der Regelung ist es unter anderem, weniger Müll zu produzieren. Der Kommission zufolge werden in Europa schätzungsweise bis zu neun Prozent der unverkauften Textilien vernichtet, bevor sie jemals getragen wurden. Diese entsorgten Bestände verursachen nach Angaben der EU-Kommission rund 5,6 Millionen Tonnen CO2-Emissionen pro Jahr.
In Deutschland allein werden jährlich fast 20 Millionen zurückgesandte Artikel entsorgt. Mit der neuen Verordnung müssen betroffene Unternehmen unverkaufte Ware künftig weiterverkaufen oder spenden, anstatt sie zu vernichten. Nur noch unter bestimmten Umständen ist die Entsorgung der Ware erlaubt, etwa falls diese beschädigt wurde.
Die Verordnung sieht Ausnahmen vor, wenn die Ware gefährlich, beschädigt, kontaminiert ist oder nicht wiederverwendet sowie nicht weiterverarbeitet werden kann. Auch Spendenangebote an mehrere sozialwirtschaftliche Organisationen mit Sitz in der EU, die innerhalb einer Frist nicht angenommen werden, dürfen vernichtet werden.
Ausnahmen und Übergangsfristen
Für kleinere Unternehmen treten die neuen Vorgaben erst ab 2030 in Kraft. Damit soll laut Verordnungstext eine schrittweise Anpassung an die Pflichten ermöglicht werden, ohne kleine Händler und Marken unverhältnismäßig zu belasten.
Der Handelsverband Deutschland (HDE) bewertet die Lage zwiegespalten. Hauptgeschäftsführer Stefan Genth erklärte, so könnte laut Hauptgeschäftsführer Stefan Genth das Angebot an reduzierter Ware steigen, etwa über Outlets, Restpostenmärkte oder Second-Hand-Kanäle. Das führe zu ökologischen Vorteilen, da weniger neuwertige Kleidung vernichtet wird und Produkte häufiger weiterverkauft oder gespendet werden.
Gleichzeitig warnte Genth, nicht alle unverkauften Waren ließen sich ohne Weiteres erneut verkaufen oder spenden. Beschädigte Verpackungen, hohe Logistikkosten, fehlende Nachfrage oder ein geringer Produktwert stünden dem häufig entgegen. Nach HDE-Angaben entstehen für Händler unter anderem zusätzliche Kosten für Lagerung, Sortierung, Aufbereitung, Weitervermarktung und Dokumentationspflichten, hinzu kommen rechtliche Unsicherheiten und praktische Hürden bei Spenden oder Second-Hand-Verkäufen.
Kritik aus der Wirtschaft
Der Gesamtverband der deutschen Textil- und Modeindustrie kritisierte das Gesetz als realitätsfern. Es belaste die heimische Industrie mit Bürokratie und greife nicht die eigentlichen Fast-Fashion-Probleme an. Auch innerhalb des HDE hieß es, für Händler entstehe jedoch eine deutliche Mehrbelastung.
Thomas Lange, Hauptgeschäftsführer des Modeverbands GermanFashion, forderte, dass sich nicht-europäische Anbieter in gleichem Maße an den Kosten für Sammlung, Sortierung und Verwertung alter Textilien beteiligen müssten wie europäische Hersteller. Für viele europäische Bekleidungsunternehmen werde die Verordnung kaum Auswirkungen haben, weil unverkaufte Ware in der Regel ohnehin nicht vernichtet werde, sagte Lange. Die eigentliche Herausforderung liege in den großen Mengen billiger Ultra-Fast-Fashion-Produkte, die Verbraucher direkt bei nicht-europäischen Anbietern bestellten.
Reaktionen aus Umweltverbänden und Wissenschaft
Lange betonte zugleich, Bekleidung sei ein wertvolles Produkt, dessen Vernichtung vermieden werden solle. Damit unterstrich er zwar das grundsätzliche Ziel der Verordnung, hielt deren praktische Reichweite im Alltag jedoch für begrenzt.
Aus der Wissenschaft kam ebenfalls gemischte Resonanz. Jonas Stracke erklärte, für mehr Nachhaltigkeit seien funktionierende Strukturen bei Sammlung, Sortierung und Verwertung nötig. Ohne diese Voraussetzungen bleibe das Vernichtungsverbot "ein Papiertiger" und leiste in der Praxis leider keinen echten Beitrag zur Kreislaufwirtschaft.
Umweltorganisationen sehen erhebliche Schwachstellen. Moritz Jäger-Roschko von Greenpeace warnte, Unternehmen können die Regeln leicht umgehen, etwa durch Falschdeklaration von Produkten. Ohne konsequente Kontrollen werde sich in der Praxis nichts ändern. Die NGO fordert daher schärfere Überwachungs- und Sanktionsmechanismen.
Silke Düwel-Rieth vom WWF zog eine ähnliche Linie: Wirksam wird es erst, wenn die Vorgaben konsequent von den zuständigen Behörden kontrolliert und eingefordert werden. Ein Gesetz sei nur so gut wie seine Durchsetzung, sagte Düwel-Rieth weiter.
Folgen für Verbraucher und Behörden
Stracke verwies zudem auf den bevorstehenden Zeitdruck für die zweite Stufe. Ab 2030 müssten auch kleinere Unternehmen ihre Bestände entweder vermarkten oder spenden, sofern kein Ausnahmetatbestand greift. Das werde den Bedarf an Sammel- und Verwertungsinfrastruktur nochmals deutlich erhöhen.
Auch für Verbraucherinnen und Verbraucher ist die Regelung mittelbar spürbar. Genth rechnet damit, dass verstärkt Waren über Restpostenmärkte, Outlets und Second-Hand-Kanäle angeboten werden. Das könnte das Sortiment in diesen Vertriebskanälen verändern, möglicherweise auch die Preise.
Die nationale Umsetzung in Deutschland obliegt den zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Länder. Sie müssen künftig prüfen, ob große Händler die Vernichtung unverkaufter Ware dokumentieren und im Einklang mit den Ausnahmen rechtfertigen können. Wie genau die Kontrollen ausgestaltet werden, ist derzeit noch nicht abschließend geregelt.
Insgesamt zeichnet sich ab, dass die EU mit dem Vernichtungsverbot einen weiteren Baustein ihrer Kreislaufwirtschaftsstrategie in Kraft setzt. Ob die angestrebte Reduktion der Textilabfälle tatsächlich eintritt, hängt nach Einschätzung aller befragten Akteure entscheidend davon ab, ob parallel funktionierende Sammel- und Verwertungsstrukturen aufgebaut und Verstöße konsequent geahndet werden.
Die Nachricht wurde am 19.07.2026 im Programm Deutschlandfunk gesendet.
Fragen & Antworten
Welche Unternehmen sind von der neuen EU-Verordnung betroffen?
Die Regelung gilt ab dem Tag der Veröffentlichung für große Unternehmen in der Europäischen Union. Für kleinere Unternehmen treten die neuen Vorgaben erst ab 2030 in Kraft.
Welche Ausnahmen vom Vernichtungsverbot sind vorgesehen?
Die Verordnung erlaubt die Entsorgung unter anderem, wenn die Ware gefährlich, beschädigt oder kontaminiert ist oder nicht wiederverwendet und nicht weiterverarbeitet werden kann. Auch nicht angenommene Spendenangebote an EU-sozialwirtschaftliche Organisationen dürfen vernichtet werden.
Warum üben Umweltverbände Kritik an dem neuen Gesetz?
Greenpeace und WWF warnen, Unternehmen könnten die Regeln etwa durch Falschdeklarationen leicht umgehen. Ohne konsequente Kontrollen werde sich in der Praxis nichts ändern, so Silke Düwel-Rieth vom WWF.