Salzburg, 08 Juli 2026

Im Streit zwischen Café-Konditorei Fürst und der Confiserie Josef Holzermayr um die "echte" Salzburger Mozartkugel hat das Landesgericht Salzburg der Firma Holzermayr die Werbeaussage "Originalrezept von 1880" wegen mangelnder Beweisführung untersagt.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Bezeichnung "nach dem Originalrezept von 1880" zwingend voraussetze, dass das Originalrezept aus dem Jahr 1880 bekannt sei und vorgelegt werde, was nicht geschehen sei. Holzermayr habe diesen Nachweis nicht erbracht, teilte das Gericht mit.

Geklagt hatte die Café-Konditorei Fürst, die sich als Erfinderin der Mozartkugel sieht. Das Gericht stellte zugleich fest, dass Fürsts eigene Werbung mit dem Hinweis auf den Erfinder der Mozartkugel weder irreführend noch unlauterer Wettbewerb sei. Damit bekam Fürst in diesem Punkt recht, unterlag jedoch mit dem umfassenderen Klagebegehren.