Das Landgericht Heilbronn hat Anfang Juni entschieden, dass eine Lidl-Werbung für einen Sahnejoghurt mit einem 56-prozentigen Aktionsrabatt auf eine durchgestrichene UVP von 89 Cent wegen Irreführung unzulässig ist; die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte geklagt.
Worum ging es in dem Verfahren?
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein Lidl-Flyer, in dem der Discounter einen Sahnejoghurt mit dem Wort "Aktion", einem Minus von 56 Prozent und einer durchgestrichenen unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) von 89 Cent bewarb. Gegen die Werbung hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (VZBW) geklagt. Das Landgericht Heilbronn gab dieser Klage nun statt und erklärte die Werbung für unzulässig, wie die "Lebensmittelzeitung" berichtete, der Gabriele Bernhardt von der Verbraucherzentrale die Hintergründe erläuterte.
