EuGH-Urteil: Kürzung von Asylleistungen rechtswidrig | nachrichten360
EuGH erklärt deutsche Kürzung von Asylleistungen in Dublin-Verfahren für rechtswidrig
Luxemburg, 04 Juni 2026
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Kurzfassung
Der Europäische Gerichtshof hat die Kürzung von Asylleistungen für Schutzsuchende in Dublin-Verfahren in Deutschland für rechtswidrig erklärt. Das Urteil verpflichtet die deutschen Behörden, gekürzte Leistungen sofort und ohne Einschränkungen zu gewähren.
Luxemburg, 04 Juni 2026
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat am Donnerstag entschieden, dass die Kürzung von Asylleistungen in Deutschland für Schutzsuchende, für die ein anderer EU-Staat zuständig ist, gegen die EU-Aufnahmerichtlinie verstößt.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat am Donnerstag entschieden, dass die in Deutschland praktizierte Kürzung von Asylleistungen für Schutzsuchende in sogenannten Dublin-Verfahren gegen geltendes EU-Recht verstößt. Das Gericht stellte fest, dass die bisherige deutsche Praxis, betroffene Personen lediglich mit Unterkunft, Verpflegung und Hygienemitteln zu versorgen, ihnen aber Bargeld etwa für Kleidung, Fahrkarten oder Telekommunikation zu verweigern, mit der EU-Aufnahmerichtlinie unvereinbar ist. Diese verpflichtet die Mitgliedstaaten, einen angemessenen Lebensstandard sicherzustellen, der die körperliche und geistige Gesundheit der Betroffenen schützt.
Auslöser des Verfahrens war die Klage eines jungen Afghanen, der über Rumänien nach Deutschland eingereist war. Nach dem Dublin-III-Verfahren ist grundsätzlich der EU-Staat für einen Asylantrag zuständig, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller erstmals in die EU eingereist ist oder zuerst Asyl beantragt hat. Die deutschen Behörden wiesen den Antrag des Mannes im Jahr 2021 zurück, weil Rumänien als zuständiger Staat galt, und ordneten seine Abschiebung dorthin an. Im Landkreis Schweinfurt in Bayern wurden daraufhin verschiedene Leistungen gekürzt.
Der Fall aus dem Landkreis Schweinfurt
Der afghanische Kläger erhielt nach der Kürzung im Jahr 2022 laut Angaben seines Anwalts nur noch rund 150 Euro pro Monat für persönliche Bedürfnisse. Ihm wurden zwar Unterkunft, Heizung, Nahrung sowie Hygiene- und Gesundheitsmittel gewährt, Leistungen für Kleidung, Haushaltsartikel oder Telekommunikation wurden jedoch gestrichen. Die zuständige Behörde berief sich auf das Asylbewerberleistungsgesetz, das solche Kürzungen erlaubt. Der Mann klagte vor deutschen Sozialgerichten, die den Fall schließlich dem Europäischen Gerichtshof vorlegten.
Das Bundessozialgericht hatte Zweifel an der Vereinbarkeit der einschlägigen Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes mit dem EU-Recht und rief den EuGH an. In seinem Urteil mit dem Aktenzeichen C‑621/24 stellten die Richterinnen und Richter klar, dass Kleidung zu den elementarsten Bedürfnissen eines jeden Menschen gehört. Auch finanzielle Mittel für Fahrkarten, Kommunikationsmittel oder Körperpflege seien erforderlich, um den Betroffenen ein Minimum an Selbstbestimmung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben zu ermöglichen.
Kernpunkte des Urteils
Die Richter betonten weiter, dass diese Ansprüche nicht bereits mit Erlass einer Abschiebungsanordnung enden, sondern erst mit der tatsächlichen Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat. Bis dahin sei der aufnehmende Staat für die Gewährung der Leistungen verantwortlich. Das Urteil korrigiert damit nach Einschätzung des Gerichts eine fehlerhafte Auslegung des EU-Rechts durch die deutsche Bundesregierung, die davon ausgegangen war, dass der theoretisch zuständige Staat bereits ab der Antragsablehnung leistungspflichtig sei.
Die Menschenrechtsorganisation Pro Asyl begrüßte das Urteil und sprach von einer „Klatsche für die Bundesregierung“. Die rechtspolitische Sprecherin Wiebke Judith sagte, jahrelang habe Deutschland asylsuchenden Menschen ihnen zustehende Leistungen verweigert. „Jetzt ist klar: Das ist europarechtswidrig und ein handfester Skandal“, erklärte Judith. Mit dem Urteil stehe fest, dass die bislang in Deutschland praktizierten Leistungskürzungen rechtswidrig seien.
Reaktionen aus Politik und Zivilgesellschaft
Hintergrund der Praxis ist eine schrittweise Verschärfung der Leistungsregeln in Deutschland. Seit 2019 erlaubt das deutsche Recht Kürzungen bei Asylsuchenden, für die ein anderer EU-Staat zuständig ist. Ende 2024 wurden die Regeln unter der damaligen Ampelkoalition nochmals deutlich verschärft. Damals trieb Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) ein Sicherheitspaket voran, das im Zuge der Folgen der tödlichen Messerattacke von Solingen rasch geschnürt wurde. Seither können Leistungen in Dublin-Fällen bei bestehender Ausreisepflicht vollständig gestrichen werden.
Nach Angaben des Bundesinnenministeriums leben derzeit mehr als 900.000 abgelehnte Schutzsuchende in Deutschland, die meisten davon mit einer Duldung. Rund 40.000 von ihnen sind unmittelbar ausreisepflichtig und könnten von den Leistungskürzungen betroffen gewesen sein. Für sie könnte das Urteil Nachforderungsansprüche auf rückwirkende Leistungen eröffnen. Die neue Bundesregierung unter Innenminister Alexander Dobrindt (CSU) steht damit vor der Aufgabe, die deutsche Praxis umgehend an die Vorgaben des EuGH anzupassen.
Auswirkungen auf die Praxis
Der Asylrechtler Constantin Hruschka, Professor an der Evangelischen Hochschule Freiburg, sieht klare Konsequenzen: „Da der EuGH so eindeutig ist, gilt die Verpflichtung der nationalen Behörden, das sofort umzusetzen. Leistungsbeschränkungen müssen mit dem Urteil sofort beendet werden.“ Er verweist darauf, dass die Behörden ab sofort verpflichtet seien, Asylbewerberleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ohne Einschränkungen zu gewähren, „auch für Personen, die einen Dublin-Bescheid erhalten haben“. Hruschka brachte es auf die Formel: „Wenn ich schon nicht kürzen darf, darf ich natürlich erst recht nicht entziehen.“
Zugleich wies Hruschka darauf hin, dass der EuGH einen absoluten Mindeststandard festgelegt habe, der in jeder Situation gewährleistet sein müsse. „Die wichtigste Aussage ist, dass man elementarste Bedürfnisse immer befriedigen muss“, sagte er. Auch in der ab dem 12. Juni 2026 geltenden neuen EU-Regelung im Rahmen der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) sei ein Mindeststandard im Einklang mit dem Unionsrecht und der EU-Grundrechtecharta verankert. Zwar erlaube das neue Recht weiterhin Leistungsbeschränkungen für Personen, die sich in einem nicht zuständigen EU-Staat aufhalten, doch dürften diese nicht so weit gehen, dass das menschenwürdige Existenzminimum gefährdet werde.
Blick auf die neue GEAS-Reform
Rechtlich wäre nach Einschätzung von Fachleuten eine Anpassung des Asylbewerberleistungsgesetzes erforderlich, um die Vorgaben des EuGH vollständig abzubilden. Bis dahin sind die Behörden gehalten, die europarechtskonforme Auslegung unmittelbar anzuwenden. Das Urteil gilt als Grundsatzentscheidung mit unmittelbaren Folgen für die deutsche Asylverwaltung. Es fällt zudem nur eine Woche vor dem Inkrafttreten der neuen GEAS-Regeln, denen es einen klaren Rahmen vorgibt: Die elementarsten Bedürfnisse müssen jederzeit gesichert sein.
Berichtet wurde über das Urteil unter anderem im Deutschlandfunk am 5. Juni 2026. Dem Bericht liegen Informationen der Nachrichtenagenturen dpa, AFP und epd zugrunde.
Das Urteil stärkt die Rechte von Schutzsuchenden in Dublin-Verfahren und stellt klar, dass eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat die Leistungspflicht des aufnehmenden Staates nicht vorzeitig beendet. Gleichzeitig zeigt es die Spannung zwischen nationalen Verschärfungen der Asylpolitik und den verbindlichen Vorgaben des europäischen Rechts auf.
Fragen & Antworten
Worum ging es im Verfahren C‑621/24 vor dem EuGH?
Im Verfahren C‑621/24 entschied der EuGH, dass die in Deutschland praktizierte Kürzung von Asylleistungen für Schutzsuchende in Dublin-Verfahren gegen die EU-Aufnahmerichtlinie verstößt. Der Fall ging auf die Klage eines afghanischen Asylbewerbers aus dem Landkreis Schweinfurt zurück.
Welche Leistungen müssen Asylsuchende in Dublin-Verfahren mindestens erhalten?
Nach dem Urteil gehören Verpflegung, Kleidung, Unterkunft und Hygieneartikel zu den elementarsten Bedürfnissen, die nicht gekürzt werden dürfen. Zusätzlich sind Bargeldleistungen etwa für Fahrkarten oder Kommunikationsmittel erforderlich, um ein Minimum an Selbstbestimmung und Teilhabe zu sichern.
Was bedeutet das Urteil für die deutsche Bundesregierung?
Die deutschen Behörden sind nach Einschätzung von Expertinnen und Experten verpflichtet, die gekürzten Leistungen sofort und ohne Einschränkungen zu gewähren. Zudem wären rechtliche Anpassungen am Asylbewerberleistungsgesetz erforderlich, um die EuGH-Vorgaben vollständig umzusetzen.